Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w.V.
Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall AG
Erzeugergemeinschaft Qualitätsfleisch-Ferkel Schwäbisch Hall w.V.
nachfolgend BESH genannt
Geltung
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden mit der ersten Lieferung, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung anerkannt. Gegenbestätigungen von Lieferanten oder Käufern der BESH unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Schlachthof Schwäbisch Hall bzw. einer anderen Betriebsstätte der BESH zu der vorgesehenen Verladezeit. Abrechnungsgrundlage für Schweinehälften ist das Schlachtgewicht, welches bei der Verwiegung unmittelbar nach der Schlachtung auf den amtlichen Wiegeprotokollen ausgedruckt wird. Beim Verkauf von lebenden Tieren durch die BESH gilt das an der Sammelstelle festgestellte Gewicht, Raiffeisenstraße 7, 74549 Wolpertshausen.
Liefer- und Leistungsverzögerung auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der BESH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten oder deren Unterlieferanten der BESH eintreten, - hat die BESH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschieben oder wegen des nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen und Teilleistungen sind jedoch zulässig. Deckungskäufe wegen Lieferverzugs sind nur nach vorheriger Zustimmung der BESH zulässig.
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung, an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Gebäude des Schlachthofs Schwäbisch Hall bzw. einer anderen Betriebstätte der BESH verlassen hat, so dass etwaige, auf dem Beförderungsweg entstehende Beschädigungen oder Verluste zu Lasten des Käufers gehen. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ergänzend gilt für die Lieferung von lebenden Tieren: Bei Selbstabholung erfolgt der Gefahrübergang der Tiere nach der Verladung. Bei Frankolieferung sind Versandweg und Versandmittel mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der BESH überlassen. Die Gefahrenhaftung geht mit der Übergabe der Tiere auf den Käufer über.
Verzögert sich die Übergabe der Tiere infolge von Umständen, die der Käufer zu ver¬treten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anlieferbereitschaft auf den Käufer über.
Haftung/Gewährleistung
Mit Erzeugerkontrollen durch einen beauftragten, neutralen Kontrollverband und zusätzlich Qualitäts- und Rückstandsprüfungen am Schlachthof Schwäbisch Hall wird gewährleistet, dass nur Ware von einwandfreier Qualität von der BESH ausgeliefert wird. Eine Haftung seitens der BESH über Rückstandsfreiheit von bestimmten Stoffen oder Fleischqualität erfolgt ausschließlich für die Kriterien, die Gegenstand der Kontrollen bzw. Prüfungsgegenstand sind. Darüber hinausgehende Haftungen und Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
Für die Lieferung lebender Tiere im Inland beschränkt sich die Haftung auf die Bestimmungen und den Bereich der bestehenden Viehmangelverordnung in der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Lieferung lebender Tiere ins Ausland werden von der zuständigen Veteri¬närbehörde die vorgeschriebenen Exportzeugnisse erstellt und bescheinigt. Nach der Übergabe der Tiere und Vorlage des vom staatlichen Veterinäramts erstellten Exportzeugnisses ist die BESH von jeglicher Haftung frei. Schadensersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns ein Verschulden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Gewährleistungsansprüche gegen die BESH sind nicht ab¬tretbar. Ein Käufer hat der BESH im Lebendtierbereich evtl. Mängel sofort anzuzeigen. Die Gewährfrist beträgt 14 Tage. Mängel, die später an die BESH gemeldet werden, können nicht berücksichtigt werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich verdeckte Mängel, dies sind Anomalien wie Binneneber oder Zwitter. Die Verjährungsfrist wird auf 6 Wochen festgelegt. Die Beweislast liegt bei dem, der die Forderungen an die BESH stellt.
Zahlung
Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum oder ab vom Käufer nachzuweisendem Tag des Rechnungseingangs widersprochen wird.
Die gelieferte Ware ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die BESH über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel (auch Gefälligkeitswechsel oder Scheckwech¬selverfahren) gilt die Zahlung erst bei endgültiger Einlösung als erfolgt. Die BESH ist unabhängig vom Eintritt des Zahlungsverzugs in jedem Fall berechtigt, 10 Tage ab Rechnungsdatum Fälligkeitszinsen oder Lieferantenkreditzinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen sonst Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind oder seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so ist die BESH vorbehaltlich ihrer son¬stigen Rechte berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder, falls solche verweigert wird, vom Vertrag zurückzutreten. Sie ist auch berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden sowie von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehalten oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die BESH schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber der BESH einverstanden. In gleicher Weise können Forderungen und Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften des Käufers verrechnet werden.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die der BESH aus jedem Rechts¬grund gegen den Käufer oder seine Mit- oder Tochtergesellschaften jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum der BESH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die BESH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die BESH. Erlischt das (Mit-) Eigentum der BESH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die BESH übergehen, unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer die Sache für die BESH unentgeltlich verwahrt. Ware, an der der BESH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehalts-Ware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehalts-Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehalts-Ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die BESH ab. Die BESH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die BESH abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die BESH ist berechtigt, dem ihr auf Verlangen zu nennenden Abkäufer (Dritten) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts-Ware wird der Käufer auf dem Eigentumsvorbehalt der BESH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Kosten aus Schäden trägt der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die BESH berechtigt, die Vorbehalts-Ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehalts-Ware durch die BESH liegt – soweit nicht das Abzahlungs-Gesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
Die Abtretung und die Forderungen gegen die BESH, ebenso wie die Aufrechnung mit Forderungen Dritter gegen die BESH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist aus¬drücklich ausgeschlossen. Abtretungs- und Aufrechnungsverboten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der BESH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch die Verordnungen betreffend der Hauptmängel u. Gewährfristen beim Viehhan¬del.
Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren für eventuelle Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wech¬selklagen, den ausschließlichen Gerichtsstand des Amtsgerichts Schwäbisch Hall bei einem Streitwert von unter 5000 Euro und des Landesgerichts Heilbronn bei einem Streitwert über 5000 Euro. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur zwischen der BESH und Voll-Kaufleuten, nicht für Nicht-Kaufleute.
Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Nebenarbeiten unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestim¬mung oder Vereinbarungen nicht berührt. Statt der ungültigen Bestimmung soll die gesetzlich wirksame, wirtschaftliche am nächsten kommende Bestimmung gelten.